Für die Jahre 2020 und 2021 ist eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr eingeführt worden, um einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer, der nun vorwiegend im Homeoffice tätig ist, einen Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf, ändert sich nichts an der Ermittlung des geldwerten Vorteils.
Bei einer doppelten Haushaltsführung, die nur vorliegt, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung in der Nähe des Tätigkeitsorts hat, ändert sich durch die Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich nichts. Familienheimfahrten sind nicht als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer pro Woche nicht mehr als eine Fahrt unternimmt (nur darüberhinausgehende Fahrten sind als Arbeitslohn zu erfassen).
Bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auf die Wohnung abzustellen, die in der Nähe des Tätigkeitsorts liegt. Ist der Arbeitnehmer vorwiegend im Homeoffice tätig, ist es sinnvoll im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber anstelle der 0,03%-Regelung die 0,002%-Regelung anzuwenden, wonach 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt anzusetzen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aufzeichnen und seinem Arbeitgeber mitteilen muss.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Arbeitnehmer seine Wohnung am Beschäftigungsort (vorübergehend) aufgibt. Mit der Aufgabe der Wohnung am Beschäftigungsort liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht mehr vor. Der Wegfall einer doppelten Haushaltsführung kann zu erheblichen Steuernachteilen führen, weil es sich bei einer Fahrt vom Hauptwohnsicht zur ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr um eine steuerfreie Familienheimfahrt handelt.
Praxis-Beispiel:
Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie in Köln. Seine erste Tätigkeitsstätte befindet sich in München (Entfernung 550 km). Da der Arbeitnehmer fast ausschließlich im Homeoffice arbeitet, hat er seine Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsorts ab dem 1.1.2021 aufgegeben. Ihm wird ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.000 €) zur Verfügung gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen kann. Er fährt nur noch einmal im Monat nach München. Die Besteuerung des Firmenwagens spielt hier wegen der Entfernung 550 km eine entscheidende Rolle.
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten (unverändert): 45.000 € x 1% = | 450,00 € |
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 0,03% Regelung unterstellt 15 Fahrten (was bei der Entfernung unrealistisch ist) 45.000 € x 0,03% = 13,5 x 550 = 7.425,00 € |
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oder alternativ (für eine Fahrt) 45.000 € x 0,002%= 0,9 x 550 = |
495,00 € |
Geldwerter Vorteil insgesamt | 1.045,00 € |
Variante mit demselben Ergebnis: Der Arbeitnehmer wohnt mit seiner Familie in Köln und beginnt am 1.3.2021 seine neue Tätigkeit in München (Entfernung 550 km). Ihm wird ein Firmenwagen (Bruttolistenpreis 45.000 €) zur Verfügung gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen kann. Er beginnt seine Tätigkeit zunächst im Homeoffice und mietet daher zunächst keine Wohnung in der Nähe des Beschäftigungsorts.
Lösung:
- Bei einer Wohnung in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte sind z. B. bei einer Entfernung von 10 km nach der 0,03%-Regelung 135,00 € und bei der 0,002%-Regelung nur 9 € anzusetzen. Allerdings fällt die Miete für die Wohnung am Beschäftigungsort weg, die aber ansonsten als Werbungskosten abgezogen werden könnte.
- Wird der Betriebssitz durch den Arbeitgeber – zumindest für die Zeit der Tätigkeit im Homeoffice – ausdrücklich als erste Tätigkeitsstätte ausgeschlossen, handelt es sich bei den Fahrten zum Betriebssitz um Geschäftsreisen, sodass für Fahrten von Köln nach München und zurück kein geldwerter Vorteil anzusetzen ist.