Unternehmer – insbesondere im Baubereich – versteuern ihre Umsatzsteuer regelmäßig nach vereinbarten Entgelten. Sie sind berechtigt, bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vorzunehmen, soweit der Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren nicht verwirklicht werden kann. Entgeltforderungen, die auf sog. Sicherungseinbehalte für Baumängel beruhen, sind daher grundsätzlich uneinbringlich, da der Unternehmer die insoweit bestehenden Entgeltansprüche ganz oder teilweise jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich und tatsächlich nicht durchsetzen kann.
Aber! Soweit eine vollständige Entgeltzahlung bereits mit der Leistungserbringung durch eine Bankbürgschaft gesichert ist oder eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich war, liegt keine Uneinbringlichkeit vor. Der Unternehmer muss, wenn er eine Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen will, für jeden abgeschlossenen Vertrag nachweisen können, dass konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.
Hat ein Unternehmer Entgeltansprüche zulässigerweise als uneinbringlich behandelt, hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer ist aber nicht verpflichtet, dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche mitzuteilen. Das Finanzamt des Leistungsempfängers kann jedoch auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinweisen.