Bewirtung oder geringfügige Aufmerksamkeiten

Aufmerksamkeiten, die der Unternehmer in geringem Umfang als Geste der Höflichkeit darreicht, sind keine Bewirtung. Der Unternehmer kann die Kosten daher zu 100% abziehen, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Entscheidend ist somit, wo die Aufmerksamkeit aufhört und die Bewirtung anfängt. Es kommt nicht allein auf den Preis an, sondern auch auf die Art und den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke. Bei Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränken und Gebäck handelt es sich unzweifelhaft um Aufmerksamkeiten. Eine eindeutige Grenze gibt es jedoch nicht.

Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen handelt es sich nach Auffassung des Finanzgerichts München nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten, sondern um Bewirtungskosten. Denn Bewirtung ist jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung in erster Linie der Werbung oder der Repräsentation dient. Von der Abzugsbeschränkung sind alle Aufwendungen betroffen, bei denen
ein sachlicher Zusammenhang mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Sachverständiger machte im Jahr 2012 als Bewirtungskosten „Büro“ 2.870,19 € und im Jahr 2013 einen Betrag von 1.238,21 € geltend. Darin war in 2012 ein Betrag von 2.714,40 €
und in 2013 ein Betrag von 830 € für hochwertige Alkoholika enthalten. Nach Ansicht des Finanzamts waren die geltend gemachten Aufwendungen für Alkohol nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als nicht angemessen anzusehen und daher nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Die Kosten aus den Rechnungen 2012 kürzte das Finanzamt um 50% auf 1.357,20 €. Für das Jahr 2013 seien 100% des Bruttorechnungsbetrags in Höhe von 830 € nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Das Finanzgericht München beurteilt das Ausschenken von alkoholischen Getränken bei einer Besprechung im Büro des Unternehmers nicht als bloße Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand. Eine Bewirtung liegt nicht nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtung ist – so das Finanzgericht – jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Ergebnis: Die Richter des Finanzgerichts München haben entschieden, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers

  • nur Aufwendungen wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben (Aufmerksamkeiten) verbucht werden dürfen (EStR 4.10 EStH) und
  • das Ausschenken von alkoholischen Getränken nicht zu den Aufmerksamkeiten gehört. Es müssen dann die Grundsätze beachtet werden, die für Bewirtungsaufwendungen gelten.

Die Kosten für alkoholische Getränke, die anlässlich einer Besprechung in einem Büro des Unternehmers getrunken werden, darf der Unternehmer nur zu 70% als Betriebsausgaben geltend machen. Damit 70% der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern dürfen, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Zudem müssen die Kosten für die alkoholischen Getränke getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Wichtig! Die Differenzierung zwischen Kaffee, Wasser und anderen nichtalkoholischen Getränken einerseits und alkoholischen Getränken andererseits, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Aber, um jegliches Risiko zu vermeiden, ist es sinnvoll bei alkoholischen Getränken, alle Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, die für Bewirtungen gelten. Es sollte für die alkoholischen Getränke ein weiteres Bewirtungskonto eingerichtet werden. Wenn sich die Beurteilung des Finanzgerichts München tatsächlich durchsetzen sollte, bleibt zumindest der Betriebsausgabenabzug zu 70% und der Vorsteuerabzug zu 100% erhalten.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG München, 6 K 2915/17 | 08-03-2021