Firmenwagen: Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz leistet, sind bei der Berechnung des geldwerten Vorteils gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den sie geleistet werden. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Kfz, das ihm auch zur Privatnutzung überlassenen wird.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erzielte Einnahmen aus der Arbeitnehmertätigkeit bei einer GmbH. Die GmbH schloss mit dem Steuerpflichtigen einen Kfz-Überlassungsvertrag als Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag. Danach überließ die GmbH dem Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur überwiegend betrieblichen, aber auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitnehmer leistet für die Anschaffung des Fahrzeugs eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 20.000 €, die er auf das Konto des Arbeitgebers überwies. Die Zuzahlung wurde für einen Zeitraum von 96 Monaten gezahlt. Sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgegeben, veräußert oder getauscht werden, werden dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96stel erstattet.

Das Finanzamt verteilte die Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des PKW in Höhe von 20.000 € nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung des PKW. Es berechnete vielmehr den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung nach der 1%-Regelung und zog die Zuzahlung im Zahlungsjahr in voller Höhe davon ab. Den nach Anrechnung verbleibende Zuzahlungsbetrag rechnete das Finanzamt in den darauffolgenden Kalenderjahren auf den Privatnutzungswert für das Kfz entsprechend R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR an. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass die Anrechnung entsprechend seiner Vereinbarung mit der GmbH im Monat mit 200 € berücksichtigt werden müsse.

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Nichts anderes gilt, falls der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten des betrieblichen PKW trägt. Ein negativer geldwerter Vorteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch dann nicht entstehen, wenn das vom Arbeitnehmer zu zahlende Nutzungsentgelt oder die von ihm zu tragenden (individuellen) Kosten den Wert der privaten Dienstwagennutzung sowie der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigt. Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt auch bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode.

(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, vereinbarungsgemäß zeitraumbezogen leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt (entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung) auch bei einer Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines Kfz, das ihm der Arbeitgeber auch zur Privatnutzung überlässt.

Die gleichmäßige Aufteilung der Einmalzahlung auf den vereinbarten Zeitraum von 96 Monaten stellt eine nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten mögliche Gestaltung dar. Durch sie wird die Zuzahlung gleichmäßig auf die von den Vertragsparteien offenbar zugrunde gelegte voraussichtliche Dauer der Kfz-Überlassung verteilt. Die vereinbarte zeitliche Aufteilung erscheint weder willkürlich noch widerspricht sie den wirtschaftlichen (Wert-)Verhältnissen. § 11 EStG, der den Zufluss von Einnahmen und den Abfluss von Werbungskosten regelt, steht dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist.

Quelle: BFH | Beschluss | VI R 19/18 | 15-12-2020