Pauschbeträge 2021 für Sachentnahmen

Das BMF hat für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge festgesetzt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Gewerbezweig Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 30. Juni 2021
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 664 € 154 € 818 €
Fleischerei

637 €

255 € 892 €

Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

731 €

1.247 €

376 €

443 €

1.107 €

1.690 €

Getränkeeinzelhandel 54 € 155 € 209 €
Café und Konditorei 637 € 269 € 906 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 302 € 41 € 343 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 617 € 309 € 926 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 141 € 121 € 262 €

 

Gewerbezweig

Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Juli bis 31. Dezember 2021
ermäßigter Steuersatz voller Steuersatz insgesamt
Bäckerei 624 € 208 € 832 €
Fleischerei

456 €

443 € 899 €

Gast- und Speisewirtschaft
a. mit Abgabe von kalten Speisen
b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

557 €

865 €

556 €

905 €

1.133 €

1.770 €

Getränkeeinzelhandel 54 € 155 € 209 €
Café und Konditorei 604 € 328 € 932 €
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 302 € 41 € 343 €
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel 584 € 349 € 933 €
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 141 € 121 € 262 €

Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1.1. bis 30.6.2021) und für das 2. Halbjahr 2021 (1.7. bis 31.12.2020) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung). Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt. 

Hinweis: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) soll über den 30.6.2021 hinaus bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Es kann also sein, dass die Pauschbeträge für das 2. Halbjahr 2021 nochmals überarbeitet werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV A 4 – S 1547/19/10001 :002; DOK 2019/1054438 | 10-02-2019