Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, wenn und soweit diesem das Grundstück anteilig zuzurechnen ist. Konsequenz ist, dass keine Werbungskosten anzuerkennen sind.
Hintergrund: Der Kläger hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine "Eigennutzung" durch den Gesellschafter bei einer Wohnung, die im Gesamthandseigentum der GbR steht, steuerlich als Mietverhältnis zwischen der GbR und ihrem Gesellschafter anzuerkennen ist, sodass die Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen sind.
Fazit: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Mietverträge zwischen Personengesellschaften (z. B. GbR) und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen sind. Der BFH hat daher die Revision des Klägers zurückgewiesen. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.