Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Eine Mutter, die ganzjährig alleinstehend ist und nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebt, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung und hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, wenn sie keine Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person bildet.

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erzielte 2016 neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder, die in den Jahren 1995 und 1998 geboren wurden und die sich im Jahr 2016 in der Berufsausbildung bzw. im Studium befanden. Die Klägerin wohnte mit ihren beiden Kindern in einem Einfamilienhaus, in dem die beiden Kinder auch gemeldet waren. Eigentümer des Einfamilienhauses mit 133,67 m², waren die Klägerin und ihr früherer Ehemann. Der frühere Ehemann wohnte nicht mehr in dem Einfamilienhaus.

Ab dem 1.8.2016 vermietete die Klägerin zwei in dem Einfamilienhaus befindliche Zimmer mit einer Größe von jeweils 11 m² an zwei syrische Brüder, die zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig waren. Nach den beiden Mietverträgen durften beide Syrer das Bad, die Küche und das Wohnzimmer mitbenutzen. Die monatliche Miete betrug jeweils € 197,76 €. Die beiden Syrer erhielten Sozialleistungen nach dem SGB II; das Gericht nimmt auf die entsprechenden Bewilligungsbescheide vom 20.10.2016 und 16.12.2016 Bezug. Die Klägerin erhielt für die beiden Syrer kein Kindergeld. Die Klägerin erklärte für 2016 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 2.502 €, der auf der Vermietung der beiden Zimmer an die syrischen Brüder beruhte. Ferner beantragte sie einen Entlastungsbetrag für Alleinerzieher für die zwei eigenen Kinder.

Das Finanzamt erkannte den Verlust aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, berücksichtigte aber nicht den Entlastungsbetrag für Alleinerzieher, weil noch eine weitere volljährige Person im Haushalt gewohnt und eine Haushaltsgemeinschaft mit der Klägerin begründet habe. 

Zum Haushalt der Klägerin gehörten zwei (eigene) Kinder und damit mindestens ein Kind im Sinne der Vorschrift. Die Klägerin wohnte nämlich mit ihren beiden im Jahr 1995 bzw. 1998 geborenen Kindern im selben Haushalt. Der Klägerin stand für die beiden Kinder Kindergeld zu, da sich ihre Kinder in der Ausbildung bzw. im Studium befanden. Die Zugehörigkeit der Kinder der Klägerin zu ihrem Haushalt steht fest, da die Kinder zusammen mit ihr das Einfamilienhaus bewohnten und dort auch gemeldet waren.

Sie unterhielt mit dem volljährigen Syrer keine Haushaltsgemeinschaft. Die Klägerin hat diese gesetzliche Vermutung aber widerlegt, weil sie glaubhaft gemacht oder zweifelsfrei versichert hat, dass keine Haushaltsgemeinschaft besteht. Die gesetzliche Vermutung wird bereits dadurch widerlegt, dass der volljährige Syrer als Mieter im Haushalt wohnte. Er zahlte damit eine Miete an die Klägerin und war als Mieter typischerweise nicht an der Haushaltsführung beteiligt und typischerweise auch nicht verpflichtet, über seine Miete hinaus finanzielle Beiträge zum Haushalt der Klägerin zu leisten. Ein gemeinsames Wirtschaften, sodass der Volljährige zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beitrug, war nicht vorhanden.

Der Steuerpflichtige hätte hiervon profitiert, indem seine Kosten durch eine finanzielle Beteiligung des Volljährigen reduziert würden oder indem sein Arbeitsaufwand durch eine Beteiligung des Volljährigen an den Hausarbeiten entlastet würde. Beides ist hier nicht der Fall.

Zu Recht weist die Klägerin auf den Widerspruch hin, der sich daraus ergibt, dass die Finanzverwaltung die Aufnahme volljähriger Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nicht als steuerlich schädlich hinsichtlich des Alleinerzieher-Entlastungsbetrags ansieht, zumal es bei Ukrainern nicht auf die Stellung als Mieter ankommen soll. Deshalb kann auch bei Flüchtlingen aus Syrien nichts anderes gelten.

Quelle: Finanzgerichte | Entscheidung | FG Berlin-Brandenburg, 6 K 6205/19 | 27-02-2023

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinstehende Personen haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 4.008 €, wenn sie mit mindestens einem Kind, für das sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, in der gemeinsamen Wohnung in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 €. Alleinstehende dürfen mit anderen Personen (außer den Kindern) keine Haushaltsgemeinschaft bilden. Als alleinstehend ist in der Regel nur ein Steuerpflichtiger anspruchsberechtigt, der nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllt. Somit kann ein Steuerpflichtiger alleinstehend sein, 

  • der nicht verheiratet/verpartnert ist oder
  • der verheiratet/verpartnert ist, aber dauernd getrennt lebt oder
  • der im Veranlagungszeitraum eine Ehe/Lebenspartnerschaft schließt oder
  • der verwitwet ist oder
  • dessen Ehegatte/Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 

Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Es ist allerdings unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in einer gemeinsamen Wohnung gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften kann darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten beiträgt und/oder tatsächlich im Haushalt mithilft. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es regelmäßig nicht an.

Das Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht, gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend, z. B. zu Ausbildungszwecken, auswärtig untergebracht ist. Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern (unabhängig davon, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird) untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll. Diese Wahlmöglichkeit besteht nicht, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird.

Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unabhängig davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde.

Praxis-Beispiel:
Die geschiedenen Eltern haben eine gemeinsame zehnjährige Tochter. Die Mutter hat im Jahr 01 erneut geheiratet und lebt während des ganzen Jahres mit dem neuen Ehegatten und der Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Tochter ist sowohl in der Wohnung der Mutter als auch in der Wohnung des Vaters gemeldet. Die Mutter erhält das Kindergeld.

Der Vater kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen. Er ist alleinstehend und die Tochter gehört zu seinem Haushalt. Die Mutter kann den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Sie ist nicht alleinstehend, da sie während des gesamten Jahres 01 in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt.

Der Entlastungsbetrag kann nur gewährt werden, wenn das Kind durch seine Identifikationsnummer identifiziert wird. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001 | 22-11-2022