Viele Unternehmen und Freiberufler, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abgeben, beantragen bei ihrem Finanzamt eine Dauerfristverlängerung, um einen Monat mehr Zeit für die Abgabe ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu haben. Um die Dauerfristverlängerung zu erhalten, ist es erforderlich, dass Unternehmer oder Freiberufler 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres als Sondervorauszahlung für das laufende Jahr zahlen.
„Quartalszahler“ müssen keine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung leisten, um eine Dauerfristverlängerung zu erhalten. Sie müssen jedoch eine 0-Meldung abgeben, um die Verlängerung der Frist zu deklarieren. Das bedeutet, dass im betreffenden Formular überall eine 0 eingetragen wird.
Viele Bundesländer haben 2020 Unternehmen, die besonders von der Corona-Krise betroffenen waren, zusätzliche Liquidität verschafft, indem sie die bereits geleisteten Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung zurückerstattet oder angerechnet haben. Nunmehr liegen Pressemeldungen vor, wonach die Finanzverwaltung für 2021 darauf verzichten will, die Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuerschuld des Vorjahres zu erheben.
Vorgehensweise: Es sollte eine Dauerfristverlängerung über ELSTER eingereicht werden, indem in der Zeile 24 der Wert „0“ eingetragen wird. Die gewährte Dauerfristverlängerung soll dabei unverändert bleiben. Hinweis: Unternehmen und Freiberufler, die bereits eine Sondervorauszahlung für 2021 geleistet haben, sollten eine Rückerstattung beantragen. Die Reaktion des Finanzamts bleibt dann abzuwarten.