Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Zinsen auf Steuernachforderungen können ab 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.

Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen. In diesem Fall kann der Steuerpflichtige bei seinem für die Einkommen- bzw. Körperschafsteuer örtlich zuständigen Finanzamt beantragen, dass er von seinen Zinsen für Steuererstattungen maximal die Zinsen abziehen kann, die er auf Steuernachforderungen für dasselbe Ereignis zahlen muss.

Praxis-Beispiel:
Die Erhöhung des Warenbestandes führt im Jahr der Erhöhung zu einer Gewinnerhöhung und im Folgejahr zu einer entsprechenden Gewinnminderung. Die darauf entfallenden Zinsen können saldiert werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2252/19/10012 :011 | 15-03-2021