Vorsteuervergütung – Brexit

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist zwar mit Ablauf des 31.1.2020 beendet worden. Allerdings haben die Regelungen für Anträge auf eine Vorsteuervergütung aus und nach Großbritannien bis zum 31.12.2020 unverändert weitergegolten. Anträge für die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 müssen bis zum 31.3.2021 gestellt werden.

Achtung! Anträge aus und nach Großbritannien müssen also spätestens bis zum 31.3.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingereicht werden. Die Antragsfrist für den Vergütungszeitraum 2020 endet nicht wie üblich am 30.9.2021, sondern bereits sechs Monate früher. Sollte der Antrag erst nach Ablauf des 31.3.2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass die Vergütung abgelehnt wird.

Quelle: Sonstige | Pressemitteilung | Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern | 08-02-2021