Vorsteuer nach Durchschnittssätzen

Die Vorsteuer darf nur dann nach Durchschnittswerten pauschaliert werden, wenn der Unternehmer/Freiberufler nicht buchführungspflichtig ist. Freiberufler sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Bei Gewerbetreibenden hängt die Bilanzierungspflicht davon ab, ob einer der Grenzwerte 

  • Gewinn 60.000 €
  • Umsatz 600.000 €.

überschritten wird (§ 141 AO). Immer dann, wenn jemand zulässigerweise eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, darf er die Vorsteuer pauschalieren. Wenn jemand freiwillig bilanziert, ist er nicht buchführungspflichtig. Das bedeutet, dass auch dann die Vorsteuer pauschaliert werden darf. Maßgebend ist die Verpflichtung und nicht, wie der den Gewinn tatsächlich ermittelt wird.

Konsequenz: Die Vorsteuer nach Durchschnittswerten kann bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angewendet werden, und zwar auch dann, wenn freiwillig bilanziert wird. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird die Umsatzsteuer/Vorsteuer anders als bei einer Bilanzierung als Einnahme bzw. Ausgabe behandelt. Bei einer Bilanzierung werden Umsatzsteuer, Vorsteuer, Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt und Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts ohne Gewinnauswirkungen gebucht.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung erhöhen die Umsatzsteuer und die Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts den Gewinn, während Vorsteuer und Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt den Gewinn mindern. Konsequenz ist, dass die Buchung in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung mangels Ausgabe zunächst ertragsneutral ist und die spätere Erstattung des Finanzamts sich gewinnerhöhend auswirkt.

Praxis-Beispiel:
Ein Elektroinstallateur ermittelt seinen Gewinn mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Bei einem Umsatz von 55.000 € erzielt er in 2020 einen Gewinn von 30.000 €. Der Vorsteuerabzug, den der Installateur gebucht hat, beträgt in 2020 lediglich 2.920 €. Bei Anwendung des Durchschnittssatzes kann er (55.000 € × 9,1% =) 5.005 € als Vorsteuer nach Durchschnittssätzen geltend machen. Beim pauschalen Abzug kann der Installateur somit (5.005 € – 2.920 € =) 2.085 € mehr Vorsteuer geltend machen. Diese Differenz bucht er erfolgsneutral auf das „Gegenkonto für Vorsteuer nach Durchschnittssätzen bei § 4 Abs. 3 EStG“.

Die Umsatzsteuer führt theoretisch bei allen Gewinnermittlungsarten zum gleichen Ergebnis, jedoch nicht zeitlich übereinstimmend und auch nicht in allen Fällen.

Quelle: UStG | Gesetzliche Regelung | § 23 UStG, § 69, 70 UStDV | 29-07-2021