Die Corona-Pandemie stellt die Angehörigen der steuerberatenden Berufe gegenwärtig weiterhin in besonderer Weise vor zusätzliche Anforderungen. Daher wurden die Ausnahmeregelungen für das Jahr 2019 jetzt durch das „Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie“ (ATAD-Umsetzungsgesetz) auch auf den Besteuerungszeitraum 2020 erstreckt, allerdings mit 3 statt 6 Monaten Verlängerung der Erklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit. Auch die für nicht beratene Steuerpflichtige geltende Erklärungsfristen werden um 3 Monate verlängert.
Die erhöhten Anforderungen für Fristverlängerungen in beratenen Fällen werden für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.3.2022 zur Anwendung kommen. Die erhöhten Anforderungen für Fristverlängerungen für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr werden für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.10.2022 zur Anwendung kommen.
Da auch nicht beratene Steuerpflichtige durch die Corona-Pandemie belastet sind, wird die Erklärungsfrist, die für den Besteuerungszeitraum 2020 am 31.7.2021 endet, um drei Monate verlängert. Für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr wird die für den Besteuerungszeitraum 2020 allgemein geltende Erklärungsfrist ebenfalls um drei Monate verlängert.
Im Übrigen gilt für Steuerpflichtige, die durch steuerberatende Berufe vertreten werden, dass die für den Besteuerungszeitraum 2020 regulär ablaufende Erklärungsfrist Ende Februar 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten am 31.7.2022) um jeweils 3 Monate verlängert wird, soweit im Einzelfall nicht eine anders lautende Anordnung ergangen ist. Als Folge der Verlängerung der Erklärungsfrist für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 31.7.2022 der 31.10.2022.
Die Finanzämter können nämlich anordnen, dass Steuer- und Feststellungserklärungen zu einem früheren Zeitpunkt abzugeben sind (sogenannte Vorabforderung). Als Folge der Verlängerung der Erklärungsfrist in beratenen Fällen, werden die für Vorabanforderungen jeweils maßgebenden Fristen im gleichen Umfang verlängert. Hierdurch soll es den Finanzbehörden trotz der Fristverlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 ermöglicht werden, einen kontinuierlichen Erklärungseingang sicherzustellen.
Die Regelung über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gilt ohne Ermessensspielraum der Finanzbehörde für den Besteuerungszeitraum 2020 erst ab dem 31.5.2022, das heißt ebenfalls drei Monate später als allgemein üblich.
Verzinsung: Aufgrund der Verlängerung der Erklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2020 wird auch die – regulär fünfzehnmonatige – zinsfreie Karenzzeit um 3 Monate verlängert. Diese Ausnahmeregelung gilt gleichermaßen für Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.