Das Finanzamt kann einen Bescheid, mit dem ein Verein als steuerbegünstigt anerkannt wird, nur dann erlassen, wenn die Art der Steuerbegünstigung (”gemeinnützig“, ”mildtätig“ oder ”kirchlich“) ausdrücklich im Wortlaut der Satzung enthalten ist. Erst wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art eine Steuerbegünstigung sein soll, kann die Prüfung der übrigen Satzungsbestimmungen anhand der konkreten Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfolgen.
Praxis-Beispiel:
Ein Verein, der im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen ist, wurde von den sieben Gründungsmitgliedern in der Gründungsversammlung 2016 gegründet. Laut Satzung ist der Zweck des Vereins die Information über politische, steuerrechtliche und auch juristische Fehlentwicklungen, die gesellschaftspolitisch, ökologisch und ökonomisch relevant sind und die Gesellschaft insgesamt betreffen. Das Finanzamt teilte dem Verein mit Schreiben vom 22.03.2017 mit, dass die Satzung nicht die Anforderungen des § 52 Abs. 2 AO erfülle, weil nicht eindeutig zu erkennen sei, welchen gemeinnützigen Zweck der Verein verfolge und infolgedessen auch nicht, wie dies geschehen solle.
Das Finanzgericht hat den Verein darauf hingewiesen, dass die Art der Steuerbegünstigung („gemeinnützig“, „mildtätig“, „kirchlich“) in der Satzung wörtlich enthalten sein muss. Legte der Verein ein Protokoll der Mitgliederversammlung aus 2020 vor, in der in der Satzung der Satz „Der Verein ist gemeinnützig tätig“ eingefügt worden war, dann reicht das vom Zeitablauf her nicht aus.
Durch die Änderung der Satzung in 2020 mit der Einfügung des Satzes „Der Verein ist gemeinnützig tätig“ kann die Klage nicht begründet werden, weil es um die Steuerbegünstigung ab 2018 geht. Die neue Satzung aus dem Jahr 2020 wirkt nicht zurück auf die Jahre 2018 bis 2020. Die Klage ist somit unbegründet, weil die Satzung aus 2020 nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wurde. Mit der Satzung von 2020 kann der Verein die Gründe für die Versagung der satzungsgemäßen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit frühestens mit Wirkung für die Veranlagungszeiträume ab 2021 beseitigen.
Das Gericht hat deshalb im vorliegenden Verfahren nicht über die neue Satzung aus 2020 zu befinden.