Berufliche/betriebliche Fahrt mit dem Firmen-Pkw: Bei Auswärtstätigkeiten, einer wöchentlichen Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung oder bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt sich um berufliche/betriebliche Fahrten. Kosten für einen Unfall bei diesen Fahrten sind beim Unternehmer als Betriebsausgaben abziehbar. Der Vorsteuerabzug ist in voller Höhe abzugsfähig, wenn das Fahrzeug zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehört. Beim Arbeitnehmer ist die 1%-Methode anwendbar. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (Privatnutzung) mithilfe eines Fahrtenbuchs sind die Unfallkosten nicht einzubeziehen.
Privatfahrt mit dem Firmen-Pkw: Die Kosten sind nur dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer schadenersatzpflichtig ist und der Arbeitgeber auf seinen Anspruch verzichtet. Beim Arbeitnehmer kann dennoch die 1%-Methode ohne Zuschlag angewendet werden. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils (Privatnutzung) mithilfe eines Fahrtenbuchs sind die Unfallkosten einzubeziehen, allerdings nur bis zur die Bagatellgrenze von 1.000 € ohne Umsatzsteuer. Darüber hinaus ist kein Arbeitslohn anzusetzen.
Erstattungen durch Dritte: Erstattungen durch eine Versicherung mindern den Schadenersatzanspruch. Hat der Unternehmer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, verbleibt in der Regel nur ein geldwerter Vorteil in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.