Überlassung eines Einsatzfahrzeugs: Kein Arbeitslohn

Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn.

Praxis-Beispiel:
Eine Gemeinde hat auf Grund gesetzlicher Verpflichtung eine Freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zum Leiter der Freiwillige Feuerwehr ernannte sie einen Bediensteten, der bei ihr angestellt ist (Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit). Der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde ihm ein Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung, das mit einer Sondersignalanlage ausgestattet, in typischen Feuerwehrfarben lackiert und mit den Schriftzügen Feuerwehr versehen war.

Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze. Dennoch sah das Finanzamt in der Überlassung des Einsatzfahrzeugs einen geldwerten Vorteil, der dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen seines Dienstverhältnisses bei der Gemeinde zugeflossen und als Lohn zu versteuern sei. Das Fahrzeug sei ihm, da es rund um die Uhr zur Verfügung gestanden habe, auch für Privatfahrten überlassen worden.

Finanzgericht und BFH teilten diese Ansicht nicht. Grundsätzlich sei zwar Arbeitslohn anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlässt. Von einer Überlassung zur Privatnutzung kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, da das Fahrzeug ganz offensichtlich (schon wegen der Vielzahl der Einsätze) zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Hilfeschutz) überlassen worden sei. Die Nutzung des Einsatzfahrzeugs auch für Privatfahrten führt beim Leiter der Freiwilligen Feuerwehr nicht zu Arbeitslohn, weil auch die Nutzung für private Fahrten auf die ständige Einsatzbereitschaft zurückzuführen sind. Insgesamt liegt somit eine (feuerwehr-)funktionale Verwendung des Fahrzeugs vor.

Quelle: BFH | Beschluss | VI R 43/18 | 18-04-2021