Steuerliche Maßnahmen: Unwetterschäden im Juli 2021

Wesentlicher Teil der Hilfe für Opfer der Hochwasserkatastrophe ist die unmittelbare und direkte finanzielle Unterstützung. Darüber hinaus sollen die Geschädigten sollen durch steuerliche Hilfsmaßnahmen entlastet werden. Nach dem für alle Gebiete geltenden Erlass handelt es sich hierbei u.a. um folgende Sachverhalte.

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen
Bereits fällige oder fällig werdende Steuern können bis zum 31.1.2022 gestundet werden. Es können außerdem Anträge auf Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen gestellt werden. Bei Steuern, die bis zum 31.10.2021 fällig geworden sind oder fällig werden, soll bis zum 31.1.2022 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich vom Hochwasser betroffen ist. Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 14.7.2021 bis zum 31.1.2022 sind zu erlassen.

Verlust von Buchführungsunterlagen
Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, dann sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen. Der betroffene Steuerpflichtige sollte die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und – soweit es möglich ist – nachweisen oder glaubhaft machen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Objekte. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Zur Berücksichtigung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hierzu gehören Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich. Diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.

Lohnsteuer: Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuerfrei, wenn der Anlass diese Unterstützung rechtfertigt, z. B. bei Krankheits- und Unglücksfällen (R 3.11 Abs. 2 LStR). Die Steuerfreiheit gilt daher auch für die Unterstützung von Arbeitnehmern, die vom Hochwasser betroffen sind. Folgendes ist zu beachten:

  • Neben der Tatsache, dass Arbeitnehmer vom Hochwasser betroffen sind, brauchen keine weiteren Voraussetzungen vorzuliegen.
  • Die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei.
  • Übersteigt der Betrag 600 €, gehört dieser nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Von einem besonderen Notfall kann im Allgemeinen bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern ausgegangen werden.

Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen werden, sind hiernach ebenfalls steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

Quelle: Sonstige | Veröffentlichung | Erlass des Finanzministerium NRW, S 1915 – 6/48 – V A 3 | 15-07-2021