Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

In Artikel 2 des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022“ wurde in § 3 EStG eine neue Nummer 11c eingefügt. Danach können Arbeitgeber

  • ihren Arbeitnehmern
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen
  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  • bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei zukommen lassen.

Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nur, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung festhält, dass die Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.

Die Auszahlung der Inflationsprämie ist für Unternehmen freiwillig. Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Prämie in Höhe von 3.000 €. Der Arbeitgeber entscheidet, ob und in welcher Höhe er die Prämie an die Beschäftigten zahlt. Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, den Betrag von 3.000 € oder einen geringeren Betrag in Teilbeträgen an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Zahlung der Inflationsprämie ist beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe abziehbar.

Hinweis: Steuerfrei gewährte Leistungen werden nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung angerechnet.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Bundesgesetzblatt | 24-10-2022

Steuerfreier Inflationsausgleich für Arbeitnehmer

Das Bundeskabinett hat am 28.9.2022 eine Formulierungshilfe beschlossen, die von den Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird. Damit wird die vom Koalitionsausschuss vereinbarte Inflationsausgleichsprämie umgesetzt.

Ziel der Formulierungshilfe: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum 31.12.2024 eine Prämie bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei gewähren. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Rahmen der Lohnabrechnung). 

Mit einer Ergänzung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung wird sichergestellt, dass diese Inflationsausgleichsprämie bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, um die steuerliche Privilegierung auch im SGB II nachzuvollziehen.

Quelle: Sonstige | Veröffentlichung | Bundestagsdrucksache 20/3744 | 27-08-2022