Bei der Schenkungsteuer sind Zahlungen des Beschenkten steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie dazu dienen, etwaige Herausgabeansprüche eines Erben oder Nacherben abzuwenden.
Praxis-Beispiel:
Die Eltern des Klägers hatten ihre Söhne als Nacherben nach dem letztversterbenden Elternteil eingesetzt. Nach dem Tod des Vaters schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück aus dem Nachlassvermögen. Einer seiner Brüder machte nach dem Tod der Mutter deswegen gegen den Kläger zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend. Aufgrund eines Vergleichs leistete der Kläger zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche eine Zahlung. Der Kläger begehrte rückwirkend die steuermindernde Berücksichtigung dieser Zahlung bei der Besteuerung der von der Mutter erhaltenen Schenkung. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Das Finanzgericht und der BFH gaben dem Kläger Recht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei den Zahlungen zur Abwendung von Herausgabeansprüchen von Erben oder Nacherben um Kosten, die dazu dienen, das Geschenkte zu sichern. Sie können daher steuermindernd rückwirkend berücksichtigt werden. Da es sich um ein rückwirkendes Ereignis handelt, ist ein bereits ergangener Schenkungssteuerbescheid entsprechend zu ändern.