Leasing-Sonderzahlung bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern

Ein Unternehmer/Freiberufler kann die private Nutzung seines Firmen-PKW nach der pauschalen 1%-Regelungen ermitteln. Liegt der pauschale 1%-Wert über den tatsächlichen Kosten, die für den PKW angefallen sind, kann der Unternehmer/Freiberufler nach einem Billigkeitserlass der Finanzverwaltung die Nutzungsentnahme auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzen. Dabei sind Leasingsonderzahlungen nach Auffassung des Finanzgerichts auf die Nutzungsdauer (Vertragslaufzeit) zu verteilen.

Praxis-Beispiel:
Ein Freiberufler ermittelte seinen Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Freiberufler hatte für die Zeit vom 15.12.2011 bis zum 14.12.2014 einen BMW geleast, für den er im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.888 € (40% des Kaufpreises) leistete. Die monatliche Leasingrate belief sich auf 187,29 €. In den Jahren 2012 bis 2014 lagen die tatsächlichen Kosten ohne Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung unter dem pauschalen 1%-Wert. Der Freiberufler begrenzte daher die private Nutzungsentnahme in den Jahren 2012 bis 2014 auf die tatsächlichen Kfz-Kosten.

Das Finanzamt lehnte es ab, die Billigkeitsregelung anzuwenden, wonach die Nutzungsentnahme auf die Höhe der tatsächlichen Kosten begrenzt werden kann. Bei der Ermittlung der Kostendeckelung sei die Leasingsonderzahlung gleichmäßig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen. Das führte dazu, dass die tatsächlichen Kosten pro Jahr höher waren als der Wert nach der 1%-Regelung.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Anwendung der Billigkeitsregelung nicht in Betracht kommt, wenn die im jeweiligen Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben, die andere Veranlagungszeiträume betreffen (insbesondere Leasingsonderzahlungen), den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen. Es bestehen keine Bedenken, den Begriff der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" (Gesamtkosten) als nicht rein steuerlichen, sondern darüber hinaus als wirtschaftlichen Begriff auszulegen.

Hinweis: Der BFH hatte bereits entschieden, dass Leasingsonderzahlungen im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgaben abziehbar sind. In dieser Entscheidung geht es jedoch nicht um den Zeitpunkt des Betriebsausgabenabzugs, sondern darum, wie die Billigkeitsregelung bei der sog. Kostendeckelung anzuwenden ist. Hier vertritt das Finanzgericht die Auffassung, dass kein Unterschied zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemacht werden dürfe. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VIII R 26/20).

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Schleswig-Holstein, 5 K 194/18 | 25-08-2020