Die Veräußerung der Hofstelle eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs führt nicht zwangsläufig zur Aufgabe des Betriebs.
Praxis-Beispiel:
Die verstorbene Mutter hatte im Jahr 1973 nach dem Tod ihres Ehemanns die landwirtschaftlich genutzten Flächen nacheinander an verschiedene Pächter jeweils im Ganzen verpachtet. Die Hofstelle veräußerte sie 1975. Seit dem Jahr 1976 erfasste sie die Pachteinnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Ihre drei Kinder haben nach ihrem Tod im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Erbengemeinschaft die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen erworben. Die Erbengemeinschaft erklärte ebenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt ging demgegenüber von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass der von der Mutter geführte land- und forstwirtschaftliche Betrieb mit dem Verkauf der Hofstelle im Wirtschaftsjahr 1974/1975 zwangsweise aufgegeben worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Steuerpflichtige im Fall der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführen oder das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche Einkünfte erzielen will. Der BFH hat entschieden, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Verpachtungsbetrieb mit dem Verkauf der Hofstelle nicht zwangsweise aufgegeben wird. Es gab schon immer land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne Hofstelle, insbesondere bei der Bewirtschaftung von Stückländereien. Konsequenz ist, dass durch den Verkauf der Hofstelle das Wahlrecht des Verpächters nicht entfällt.
Das Wahlrecht entfällt nur, wenn anlässlich oder während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen des landwirtschaftlichen Betriebs so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Denn die identitätswahrende Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs ist an den Fortbestand der verpachteten wesentlichen Betriebsgrundlagen gebunden. Ob eine Hofstelle vorhanden ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Solange der Verpächter keine eindeutige Erklärung der Betriebsaufgabe abgibt, ist er daher grundsätzlich frei, den Verpachtungsbetrieb zu Beginn oder während der Verpachtung in einem Umfang umzustrukturieren, der einer Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung, wenn auch in abgewandelter Form, nicht entgegensteht.