Hat der Gesamtumsatz eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen, wird die Umsatzsteuer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt wird, wie folgt festgesetzt:
- für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Sägewerkserzeugnisse) auf 5,5%; die Vorsteuerbeträge werden auf 5,5% festgesetzt, sodass die Zahllast 0 € beträgt.
- für die Lieferungen von Sägewerkserzeugnissen und Getränken sowie von alkoholischen Flüssigkeiten auf 19% (hier gibt es keine Pauschalierung der Vorsteuer).
- für die übrigen Umsätze auf 10,7%; die Vorsteuerbeträge werden auf 10,7% festgesetzt, sodass die Zahllast insoweit 0 € beträgt.
Die Besteuerung einer Dienstleistung nach Durchschnittssätzen scheidet aus, wenn der Land- oder Forstwirt bei ihrer Erbringung Arbeitskraft (des Betriebsinhabers oder seines Personals) einsetzt, die im eigenen Betrieb normalerweise nicht eingesetzt wird, oder Betriebsmittel, wie Maschinen usw., verwendet, die nicht zur normalen Ausrüstung des Betriebs gehören.
Bei der erbrachten Dienstleistung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG muss daher jedenfalls typisierend davon auszugehen sein, dass ihre Erbringung zu einer (entsprechenden) Vorsteuerbelastung führt oder zumindest führen kann. Auch die Verwendung der eigenen Arbeitskraft des Pauschallandwirts kann eine Vorsteuerbelastung auslösen. Das BMF hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass nunmehr entsprechend präzisiert. Das gilt auch für die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland (sog. Verkauf von Ackerstatusrechten) sowie zur Überlassung von Vieheinheiten.