Kindergeld bei Erkrankung eines Kindes

Ein Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, ist kindergeldrechtlich nicht als Kind zu berücksichtigen, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.

Praxis-Beispiel:
Ein Vater beantragte Kindergeld für seinen Sohn, der die Schule abgebrochen hatte und sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Er beantragte Kindergeld, weil sein Sohn einen Ausbildungsplatz suche und seine Ausbildungswilligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten, für die der Vater Kindergeld beantragt hatte, das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Das Finanzgericht bestätigte den Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017, weil es die allgemeine Ausbildungswilligkeit des Sohnes genügen ließ.

Der BFH hat entschieden, dass ein erkranktes Kind, das einen Ausbildungsplatz sucht, nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt werden kann, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Nach den ärztlichen Bescheinigungen war das Ende der Erkrankung in dem Zeitraum, für den das Kindergeld wegen Ausbildungsplatzsuche beansprucht wurde, jedoch nicht erkennbar. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reicht nach Auffassung des BFH nicht aus.

Hinweis: Der BFH verwies den Fall an das Finanzgericht zurück, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

Quelle: BFH | Urteil | III R 49/18 | 11-11-2020