Keine begünstigte Handwerkerleistung eines Statikers

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20%. Eine Steuerermäßigung für die Leistung eines Statikers kann nicht gewährt werden, auch wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Praxis-Beispiel:
Die Kläger hatten einen Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger die Steuerermäßigung auch für die Leistung des Statikers. Das Finanzamt lehnte eine Steuerermäßigung für die Leistung des Statikers ab.

Die Steuerermäßigung kann nach dem Urteil des BFH nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Die Steuerermäßigung kann nicht darauf gestützt werden, dass die statischen Berechnungen für die Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich waren. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 29/19 | 03-11-2021