Kapitaleinkünfte bei negativen Einlagezinsen

Wenn Banken negative Einlagezinsen berechnen, wäre es naheliegend, diese auch als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Die Finanzverwaltung vertritt jedoch eine andere Auffassung.

Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Zinsen dar. Begründung: Es handelt sich nicht um ein Entgelt, das der Kapitalnehmer (Bank) für die Überlassung von Kapital des Kapitalgebers zahlt. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- und Einlagegebühr, die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind. Werbungskosten wirken sich jedoch steuerlich nicht aus, weil maximal der Sparer-Pauschbetrag abziehbar ist und darüberhinausgehende Beträge nicht abziehbar sind.

Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten („Staffelzinsen“) kommt es auf die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses an. Ist die Gesamtverzinsung positiv, handelt es sich insgesamt um Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Praxis-Beispiel:
Der Kunde einer Bank legt vom 1.1. – 31.3. Tagesgeld in Höhe von 1.500.000,00 € an und erhält

  • bis 500.000,00 € einen positiven Zins von 0,1 % p.a.)
  • von 500.000,01 € bis 1.000.000,00 € keine Verzinsung
  • ab 1.000.000,01 € einen negativen Zins von – 0,05 % p.a.)

Lösung: Auf den Teilbetrag von

500.000,00 € entfällt ein positiver Zins von
500.000,00 € x 0,1% x 3 Monate =
125,00 €
500.000,01 € bis 1.000.000,00 € entfällt kein Zins     0,00 €
1.000.000,01 € bis 1.500.000,00 € entfällt ein negativer Zins
in Höhe von 500.000,00 € x 0,05 % x 3 Monate =
– 62,50 €
Es ergibt sich ein positiver Saldo von   62,50 €

Der positive Saldo von 62,50 € ist als Zinseinnahme zu erfassen.

Aber! Bei einer negativen Gesamtverzinsung ist der negative Betrag stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

Quelle: BMF-Schreiben | Sonstige | IV C 1 – S 2252/19/10003 :007 | 18-02-2021