Investitionsabzugsbetrag: Auflösung

Ein gewinnmindernder Investitionsabzugsbetrag muss später wieder aufgelöst werden. Wurde ein begünstigtes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt und werden die Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstellung zu erhöhen, und zwar

  • um bis zu 50% der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
  • höchstens jedoch in Höhe der insgesamt geltend gemachten Abzugsbeträge.

Das gilt jedoch nur, wenn und soweit die Investitionsabzugsbeträge bisher noch nicht hinzugerechnet oder rückgängig gemacht wurden. Entsprechendes gilt für nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen
Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht. Er entscheidet, ob und in welchem Umfang die getätigten Investitionen den Investitionsabzugsbeträgen, die er vorher in Anspruch genommen hat, zugeordnet werden. Auch Teilhinzurechnungen sind möglich.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung nur in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Diese Einschränkung gilt erstmals für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2020 enden (§ 7g Absatz 2 Satz 2 EStG).

Diese Regelung betrifft ausschließlich nachträglich beantragte Investitionsabzugsbeträge, die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung, also nach Ablauf der Einspruchsfrist von einem Monat, in Anspruch genommenen wurden, z. B. im Rahmen eines Änderungsantrags. Dadurch wird sichergestellt, dass geltend gemachte Abzugsbeträge bis zum Ende der Einspruchsfrist der erstmaligen Steuerfestsetzung weiterhin für begünstigte Wirtschaftsgüter (unabhängig vom Investitionszeitpunkt) verwendet werden können. 

Fazit: Es können beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung zulässigerweise nachträglich beanspruchte Investitionsabzugsbeträge nur für Investitionen verwendet werden, die zeitlich nach der Inanspruchnahme erfolgen. Somit scheidet die nachträgliche Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach Ablauf der Investitionsfrist aus.

Praxis-Beispiel:
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für das Wirtschaftsjahr 2021 (Steuerfestsetzung in 2022) nimmt der Steuerpflichtige am 24.5.2023 zulässigerweise für 2021 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch, den er für eine in 2022 durchgeführte Investition verwenden möchte. Der nachträglich zulässigerweise in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag für die in 2022 durchgeführte Investition ist nicht zulässig, da das betreffende Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages am 24.5.2023 bereits angeschafft war. Der am 24.5.2023 in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag kann nur für begünstigte Investitionen verwendet werden, die zwischen dem 25.5.2023 und dem 31.12.2024 (Ende der dreijährigen Investitionsfrist) erfolgen.

Wird die erstmalige Steuerfestsetzung oder erstmalige gesonderte Feststellung fristgerecht angefochten, die Investitionsabzugsbeträge aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist tatsächlich geltend gemacht (z. B. bei einem Einspruch gegen eine Steuerschätzung, Abgabe der Steuererklärung mit beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen erst nach der Monatsfrist), sind auch Wirtschaftsgüter begünstigt, die bereits angeschafft wurden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 6 – S 2139-b/21/10001 :001 | 14-06-2022