Homeoffice: Bescheinigung des Arbeitgebers für 2020

Während der Corona-Krise haben viele Arbeitnehmer zu Hause im „Home-Office“ gearbeitet. Für zusätzliche Kosten kann der Arbeitnehmer in seiner Steuerklärung eine Homeoffice-Pauschale
geltend machen, die auch dann gewährt wird, wenn kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Um die Pauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung
keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht keinen Unterschied.

Es kann ein Betrag von 5 € pro Tag abgezogen werden kann, höchstens jedoch 600 € im Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale ist nur auf Tätigkeiten in den Jahren 2020 und 2021
begrenzt, die in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurden bzw. werden. Die Homeoffice-Pauschale kann auch beansprucht werden, wenn darauf verzichtet wird, Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer nach der bisherigen Regelung in Anspruch zu nehmen.

Wichtig! Der Arbeitnehmer kann die Pauschale nur für die Kalendertage geltend machen, an denen er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht. Um die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in der Steuererklärung für 2020 geltend machen zu können, muss der Arbeitnehmer nachweisen oder glaubhaft machen, an wie vielen Tagen er ausschließlich im Homeoffice tätig war. Die beste Lösung ist, wenn der Arbeitgeber die Zahl der Arbeitstage wie folgt bescheinigt.

„Frau/Herr (Vor- und Nachname) war für unser Unternehmen/Büro/Geschäft im Jahr 2020 an …Tagen ausschließlich zu Hause im Home-Office tätig. Ihre/Seine erste Tätigkeitsstätte hat sie/er an
insgesamt … Tagen aufgesucht.“

Quelle: EStG | Gesetzliche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr. 6b | 01-07-2021