Handwerkerleistung: Abwicklung über GmbH

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des leistenden Unternehmens bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der GmbH, die die Handwerkerleistung erbracht hat, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang.

Praxis-Beispiel:
Ein Dachdeckermeister beauftragte eine GmbH, an der er beteiligt ist, Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus durchzuführen. Die Rechnung der GmbH beglich der Dachdecker im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In seiner Einkommensteuererklärung machte er aus der Rechnung der GmbH eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nicht, weil in den Zahlungsvorgang kein Kreditinstitut eingebunden war und es daher an einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs fehle. Damit liegen die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht vor. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies auch das Finanzgericht die Klage ab. 

Der BFH hat entschieden, dass das Finanzgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht vorliegen. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20% der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 €. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt auch voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Diese formelle Voraussetzung verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.

Fazit: Eine unmittelbare Verrechnung ist schädlich. Der Gesellschafter muss den Rechnungsbetrag von seinem Konto auf das Konto der GmbH überweisen. Unabhängig davon ist es möglich, dass die GmbH vorher oder nachher eine entsprechende Überweisung an den Gesellschafter vornimmt, die auf das Verrechnungskonto bei der GmbH gebucht wird.

Quelle: BFH | Beschluss | VI R 23/20 | 08-06-2022