Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)

Bei international tätigen Unternehmen kommt es immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt, wenn zwischen den Betriebsstätten über Grenzen hinweg Leistungen abgerechnet werden. Mit den „Verrechnungspreisen“ die grenzüberschreitend berechnet werden, haben Unternehmen die Möglichkeit Gewinne zu verlagern. Nach § 1 Abs. 6 des Außensteuergesetzes (AStG) ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der die Einzelheiten zur einheitlichen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes u.a. bei der Ermittlung der Verrechnungspreise geregelt werden.

Das BMF hat nunmehr den Entwurf der „Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes nach § 1 Absatz 1 des Außensteuergesetzes in Fällen grenzüberschreitender Funktionsverlagerungen“ veröffentlicht. Die Verordnung tritt jedoch erst in Kraft, wenn der Bundesrat zugestimmt hat.

Die Regelung zum Fremdvergleichsgrundsatz ist an die aktuellen OECD-Verrechnungspreisleitlinien angepasst und neu strukturiert worden. In diesem Zusammenhang wurden die Bestimmungen zur Funktionsverlagerung konkretisiert. Regelungen zum Transferpaket aus der bisherigen Funktionsverlagerungsregelung werden nun im Gesetz definiert. Dadurch verweisen die entsprechenden Regelungen derzeit nicht mehr auf die aktuelle Fassung des Gesetzes und wurden dort durch die Aufnahme ins Gesetz obsolet.

Diese Ermächtigung zur Rechtsverordnung wird neben Fällen der Gewinnabgrenzung von Betriebsstätten weiterhin nur für die Fälle der Funktionsverlagerung ausgeschöpft, um für Rechtssicherheit und Klarheit in diesem Bereich zu sorgen. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als im Gesetz, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden. Die Besteuerungsrechte Deutschlands sollen im Sinne der Gleichheit der Besteuerung angemessen wahrgenommen werden. Die überarbeitete Verordnung geht dabei nicht über die bisherige Regelung hinaus, sondern ordnet die Regelungen in Abgrenzung zum Gesetz neu.

Quelle: Sonstige | Veröffentlichung | Referentenentwurf des BMF | 04-07-2022