Differenzbesteuerung: Nachweis

Bei der Differenzbesteuerung zahlt der Wiederverkäufer die Umsatzsteuer lediglich aus der Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Der Wiederverkäufer hat darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung vorliegen, insbesondere dass sein Vorlieferant eine Privatperson, ein Kleinunternehmer oder ein Unternehmer ist, die seinerseits die Differenzbesteuerung angewendet hat.

Praxis-Beispiel:
Das Finanzamt hat bei einem Händler für Gebrauchtfahrzeuge eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach Auffassung des Finanzamts wurde in 22 Fällen nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung vorgelegen haben. Der Kfz-Händler habe keine ordentlichen Einkaufsrechnungen eines registrierten Unternehmens vorgelegt, auf die er hätte vertrauen können. Stattdessen habe er Ankaufsscheine von Personen angenommen, ohne zumindest durch Vorlage des Passes zu prüfen, ob den Angaben zu trauen sei. Der Händler habe nicht nachgewiesen, dass es sich um existierende Personen handele. Darüber hinaus habe er bei Ankäufen, bei denen der betreffende Verkäufer kein Halter des Fahrzeugs gewesen sei, auch nicht geprüft, in welcher Eigenschaft der Verkäufer aufgetreten sei. Vielmehr habe er diese Ankäufe als Privatankäufe gewertet, ohne die Sachlage näher zu prüfen. Der Händler habe daher beim Ankauf der Fahrzeuge somit nicht in „gutem Glauben" gehandelt.

Wenn der letzte Halter des angekauften Pkw nicht mit der Person des Verkäufers identisch ist, kann der Käufer nicht ohne Weiteres auf dessen Behauptung vertrauen, als Privatverkäufer zu handeln. In diesem Fall hätte er sich zumindest die Verkaufsvollmacht vorlegen lassen müssen. Ansonsten liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei dem betreffenden Verkäufer um einen "verkappten" Händler handelt, der seine Händlereigenschaft zum Zwecke einer Steuerhinterziehung verschleiert. Das Finanzamt berechnete deshalb die Umsatzsteuer aus dem vollen Veräußerungspreis.

Das Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. In der vorliegenden Konstellation ist es eine durchaus naheliegende Möglichkeit, dass ein Zwischenverkauf des Fahrzeugs von einer Privatperson an einen Händler stattgefunden haben kann. Das betrifft vor allem die Fälle, in denen der jeweilige Verkäufer nicht mit dem letzten Halter des Fahrzeugs identisch war. Der Händler kann somit nicht nachweisen, dass die Verkäufer dieser Fahrzeuge tatsächlich Privatpersonen, Kleinunternehmer oder Unternehmer waren, die ihrerseits die Differenzbesteuerung angewendet haben. Da der Händler unzutreffende bzw. unvollständige Fahrgestellnummern aufgezeichnet hatte, konnten keine weiteren Einzelheiten zu den letzten Haltern und Verkäufern ermittelt werden. Es bestehen daher keine Gründe für einen Vertrauensschutz, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung fingiert werden könnte.

Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil in der Fachliteratur auch gegenteilige Auffassungen vertreten werden. Danach könne der Händler regelmäßig nicht beurteilen bzw. überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung von seinem Lieferer erfüllt werden. Wird dem Händler keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erteilt, könne er deshalb davon ausgehen, dass für die Lieferung des Gegenstands die Differenzbesteuerung anwendbar ist.

Fazit: Da die Revision eingelegt wurde (Az. des BFH: XI R 15/21) ist es sinnvoll, in vergleichbaren Fällen Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ruhen zu lassen.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Düsseldorf, 5 K 1414/18 U | 23-03-2021