Darlehen an Arbeitnehmer

Gewährt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen, dann ist dieser Vorteil lohnsteuerfrei, wenn das Darlehen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Monat) nicht mehr als 2.600 € beträgt. Übersteigt das Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 2.600 €, wendet der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Zinsvorteil zu, wenn der vereinbarte Zinssatz niedriger ist als der marktübliche Zinssatz. Sobald das Darlehen durch Tilgungen unter den Betrag von 2.600 € sinkt, handelt es sich wiederum um Zinsersparnisse, die lohnsteuerfrei sind.

Als marktüblicher Zinssatz können die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden. Von dem hiernach ermittelten Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4% vorgenommen werden. Liegt der tatsächlich vereinbarte Zinssatz unter diesem Maßstabszinssatz, liegt ein Zinsvorteil vor, der als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. 

Praxis-Beispiel:
Ein Arbeitnehmer hat ein Arbeitgeberdarlehen von 20.000 € zu einem Effektivzinssatz von 2% jährlich erhalten (Laufzeit 4 Jahre mit monatlicher Tilgung und monatlicher Fälligkeit der Zinsen). Der bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Zinssatz der Deutschen Bundesbank bezieht sich auf den Oktober 2019. Konsumentenkredite waren hier mit 4,39 angegeben, davon werden 0,18% abgezogen. Der Maßstabzinssatz betrug also 4,21%. Zieht man nun hier den vereinbarten Zinssatz von zwei Prozent ab, ergeben sich Zinsvorteile von 2,21%. Der geldwerte Vorteil beträgt 2,21% von 20.000 € = 442 €. Dieser Betrag ist ein Jahresbetrag, sodass er durch zwölf zu dividieren ist. Es ergeben sich monatlich 36,83 €. Dieser geldwerte Vorteil überschreitet nicht die Freigrenze von monatlich 44 €. Der Arbeitnehmer muss diesen Zinsvorteil im Ergebnis nicht versteuern.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5-S 2334/07/0009 | 18-05-2015