Corona: USt-Sonderregelung verlängert

Umsätze sind steuerfrei, wenn es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen handelt und diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Aus Billigkeitsgründen können daher Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden, sodass sie gemäß § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden können.

Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Für die aus Billigkeitsgründen mögliche Steuerbefreiung der an diese Körperschaften erbrachten Leistungen ist es unbeachtlich, ob die Leistungen der Körperschaften zur Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie 

  • steuerbar oder
  • nicht steuerbar sind (z. B. mangels Entgelt oder infolge der Erfüllung eigener hoheitlicher Aufgaben).

Diese für 2020 und 2021 geltende Billigkeitsregelung ist nunmehr bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert worden.

Hinweis: Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die damit im Zusammenhang stehen, nach § 15 UStG ausgeschlossen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7130/20/10005 :015 | 02-12-2021