Das Finanzamt kann die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen, wenn es Kenntnisse darüber erlangt, dass sich der Gewerbeertrag für den laufenden Erhebungszeitraum verändert hat. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst.
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise nachweislich unmittelbar und wirtschaftlich nicht unerheblich negativ betroffen sind, können bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Etwaige Stundungs- und Erlassanträge zur Gewerbesteuer, die im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus gestellt werden, sind an die Gemeinden zu richten (das zuständige Finanzamt ist nur zuständig, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist).