Abzugsfähige Unterhaltsleistungen für Kinder

Unterhaltsleistungen an ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge besteht, können bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern diesen Höchstbetrag, soweit diese 624 € im Jahr übersteigen. Bafög-Zahlungen sind in vollem Umfang anzurechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass negative Einkünfte mit den Bezügen – also auch mit den Bafög-Zahlungen – zu verrechnen sind, sodass sich dadurch auch die anrechenbaren Beträge insgesamt mindern.

Praxis-Beispiel:
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2017 machten die Eltern Unterhaltsleistungen in Höhe von 9.920 € für ihre am 1.7.1988 geborene Tochter geltend. Die Tochter wohnt als Studentin in einer Wohnung, die den Eltern gehört. Die Tochter erhielt Zahlungen nach dem Bafög von 4.020 €. Die Tochter hatte Einnahmen in Höhe von insgesamt 1.830,37 € aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis. Im Jahr 2017 hatte die Tochter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.098,38 € geleistet. Im Einkommensteuerbescheid der Tochter für das Jahr 2017 wurden die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mit einem Verlust von 350 € angesetzt (Einnahmen 1.830 € abzüglich Werbungskosten von 2.180 €).

Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen der Eltern mit 9.919 €. Eigene Einkünfte und Bezüge der Tochter wurden gegengerechnet. Allerdings hat das Finanzamt die Verluste aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 350 € nicht mit den Bafög-Leistungen verrechnet. Die Eltern machten geltend, dass dieser Verlust mit den Bafög-Leistungen zu verrechnen sei, sodass ihre Unterhaltsleistungen insoweit zu berücksichtigen seien.

Das Finanzamt bezieht sich auf die Definition der Einkünfte „als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“ und schließt daraus, dass negative Einkünfte im Rahmen der Ermittlung des Kürzungsbetrages nicht zu berücksichtigen seien. Diese Argumentation ist allerdings nicht zwingend, da § 2 EStG auch einen negativen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zulässt. Das Finanzgericht hat daher entschieden, dass die anzurechnenden Bafög-Zahlungen um einen Verlust bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit zu mindern ist.

Hinweis: Da zu dieser Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 45/20).

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Rheinland-Pfalz, 6 K 1753/19 | 12-02-2020